§ 11 Auflösung
    1. Im Falle einer Auflösung der Arge Hammerschmiede e.V. (§ 8, Abs. 2g) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins anteilig (entsprechend der Mitgliederstärke der einzelnen Mitglieder nach § 8 Abs. 1) an die gemeinnützigen Mitglieder des Vereins zur Verwendung im Rahmen ihrer jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke.