Seite 11 von 12
§ 11 Auflösung
- Im Falle einer Auflösung der Arge Hammerschmiede e.V. (§ 8, Abs. 2g) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins anteilig (entsprechend der Mitgliederstärke der einzelnen Mitglieder nach § 8 Abs. 1) an die gemeinnützigen Mitglieder des Vereins zur Verwendung im Rahmen ihrer jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke.
