§ 11 Auflösung
    1. Im Falle einer Auflösung der Arge Hammerschmiede e.V.( § 8, Abs. 2g ) wird das vorhandene Vermögen entsprechend der Mitgliederstärke der einzelnen Mitglieder nach § 8 Abs. 1, aufgeteilt, für die in der eigenen Satzung die Gemeinnützigkeit festgelegt ist.