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§ 8 Mitgliederversammlung (Zusammensetzung – Aufgaben – Verfahren)
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Vertretern der angeschlossenen Vereine, Verbände und Organisationen.
Jedes Mitglied hat bei bis zu 150 eigenen Mitgliedern 2 Vertretersitze, ab 151 Mitgliedern 3 Vertretersitze.
Für die Mitgliederstärke ist die letzte Jahresabschlussstatistik verbindlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich mit einer Stimme vom jeweils bevollmächtigten Vertreter des Mitglieds (Verein, Verband, Organisation) ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragung ist innerhalb des Mitglieds (Verein, Verband, Organisation), jedoch nicht auf andere Mitglieder (Vereine, Verbände, Organisationen) zulässig.
Grundsätzlich stimmberechtigt sind die Mitglieder der Vorstandschaft nach § 9 (1).
Die stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder bzw. des Vorstandes sind in der jeweiligen Anwesenheitsliste zu kennzeichnen. - Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- Wahl und Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl von 2 Revisoren
- Festlegung der Arbeitsplanung
- Beschlussfassung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Auflösung der Arge Hammerschmiede e.V .
- Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristig, müssen aber binnen einer Frist von 2 Monaten einberufen werden, wenn sie mindestens von 1/3 der Mitglieder gegenüber dem 1. Vorsitzenden der Arge Hammerschmiede e.V. unter Angabe und Begründung der Beratungs- gegenstände beantragt werden.
Die Mitglieder werden mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. - Für die Beschlüsse zu den unter § 8 Abs. 2e, 2f und 2g bezeichneten Angelegenheiten ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedervertreter der Arge Hammerschmiede e.V. erforderlich. Ist diese Stimmenzahl in der Mitgliederversammlung nicht vertreten, wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung in der gleichen Angelegenheit durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedervertreter entschieden.
Alle übrigen Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedervertreter gefasst. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen. - Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich; Gästen und sonstigen Versammlungsteilnehmern kann vom Versammlungsleiter das Wort erteilt werden.
- Beurkundung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.