§ 9 Vorstandschaft (Zusammensetzung – Wahl – Aufgaben)
  1. Die Vorstandschaft besteht aus: 
    1. dem Vorsitzenden 
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 
    3. dem Schriftführer 
    4. dem Kassier 
    5. mindestens 2 Beisitzern 
    6. dem Medien- und Öffentlichkeitsbeauftragten 
    7. dem Material- und Gerätewart 

    Die Vorstandschaft und die Revisoren werden durch Mitgliederversammlung aus dem Mitgliederkreis auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben ohne Rücksicht auf personelle Veränderungen bei den Mitgliedern bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren können mit 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedervertreter während einer Amtsperiode abberufen werden. 

  2. Die Vorstandschaft ist für die Geschäftsführung nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
    Im besonderen gehören hierzu die Beantragung von Zuschüssen, die Erarbeitung von Vorschlägen und die Mitwirkung bei der Erstellung für kommunale Einrichtungen der Infrastruktur. In Dringlichkeitsfällen kann die Vorstandschaft in Angelegenheiten der Arbeitsplanung selbst Beschlüsse fassen. 
    Bei Bedarf und in angemessenen Abständen werden die Mitglieder der Arge Hammerschmiede e.V. (Vereine, Verbände, Organisationen) vom Vorsitzenden über aktuelle Angelegenheiten informiert. 

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein nach innen und außen. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Die Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung beruft der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter ein und leitet diese. 

  4. Haftung: 
    Der 1. und der 2. Vorsitzende haftet dem Verein gegenüber nur für Schäden, die vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Verein stellt den 1. und den 2. Vorsitzenden von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht wurden.